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Geschäftsgeheimnis oder Patent? Kooperationsverhältnisse und der Schutz von Geschäftsideen

Wie kaum ein anderes Phänomen ist die Digitalisierung Innovationsmotor; sie ermöglicht neue Kooperationsformen von Unternehmen – egal welcher Größe – mit anderen Markteilnehmern. In derartigen Kooperationen können sich Unternehmen auf ihre eigene Kernkompetenz konzentrieren. Die Geschäftsidee wird dann entweder gemeinsam mit anderen Markteilnehmern entwickelt oder das Know-How der anderen Kooperationspartner wird zusätzlich zur optimalen Umsetzung der neuen Geschäftsidee genutzt.

Auch in der “Digitalen Strategie 2025” des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie stehen diese Kooperationsformen im Vordergrund. Einer der “10 Schritte in die Zukunft” lautet wie folgt:

“Eine Neue Gründerzeit einleiten: Start-ups unterstützen und die Kooperation von jungen und etablierten Unternehmen fördern.”

Diese Kooperationsformen haben großes Potenzial, werfen aber auch rechtliche Fragen auf:

  • Wer ist in dem Umfeld des “gemeinschaftlichen Schaffens” Inhaber des jeweiligen “Ideenbeitrages” und wer hat das Recht an der neuen Geschäftsidee?
  • Ist der Schutz der Idee durch ein zeitlich begrenztes, aber veröffentlichtes Recht (z.B. Patent) gegenüber der Geheimhaltung der Geschäftsidee als Geschäftsgeheimnis zu bevorzugen?
  • Welche Rolle spielen vertragliche Regelungen zur Geheimhaltung und zum Schutz der (gemeinsamen) Geschäftsidee?

Antworten auf diese Fragen geben Dr. Peter Koch und Dr. Thomas Farkas, Rechtsanwälte bei der renommierten internationalen Anwaltskanzlei Gowling WLG. Dabei wird insbesondere auch der Richtlinienvorschlag der EU zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen analysiert.

Zeit: Donnerstag, 29. September 2016, von 08:00 bis 10:00 Uhr
Ort: innovationswerk des Munich Network, Rosenheimer Str. 145 i, München

Anmeldung und weitere Informationen: Munich Network